Unter den Namen «Swiss Sports Nutrition Society» (SSNS) / Schweizerische Gesellschaft für Sporternährung / Société Suisse de Nutrition du Sport / Società Svizzera di Nutrizione dello Sport besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es wird prinzipiell die englische Bezeichnung und Abkürzung verwendet (beides in weiblicher grammatikalischer Form), damit keine Schweizer Sprachregion bevorzugt oder benachteiligt wird.
Die SSNS hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

Die SSNS bezweckt die Förderung, Verbreitung und Unterstützung der evidenzbasierten Sporternährung auf nationaler und internationaler Ebene auf direkte oder indirekte Weise. Sie setzt ihre Erlöse alleine zur Erfüllung ihrer Zwecke ein und hat  insbesondere zum Ziel,

  • Sportverbände und weitere regionale oder nationale Organisationen/Institutionen, die im oder für den Schweizer Sport tätig sind, sowie natürliche Personen im Umfeld von Sportlerinnen und Sportlern bezüglich der Relevanz einer sinnvollen, sachgemässen und aktuellen Sporternährung für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Sportlerinnen und Sportlern aufzuklären,
  • Fachleute in Sporternährung zu vereinigen,
  • Fachleute in Sporternährung mit aktuellen, wissenschaftlichen Informationen in erster Linie über elektronische Verbreitungswege, z.B. Webseiten inkl. der sozialen Medien, zu versorgen,
  • Fachleuten in Sporternährung qualitativ hochstehende Weiterbildungsangebote anzubieten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen/Institutionen und inklusive des Einsatzes von elektronischen Lehrtechnologien wie eLearning oder Podcasts,
  • den Wissenstransfer zwischen Forschung, Praxis und Industrie zu fördern,
  • international mit gleichgesinnten Fachorganisationen zu kooperieren und Synergien zu suchen.
Mitglieder der SSNS können natürliche Personen werden (Gönner auch juristische Personen), welche Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gleichzeitig keine Tätigkeiten rund um die Sporternährung ausführen, welche den wissenschaftlich fundierten Prinzipien der Sporternährung widersprechen. Die für die Mitglieder aufgearbeiteten und angebotenen Fachinformationen setzen prinzipiell gute grundlegende Fachkenntnisse in Ernährung voraus.
Die SSNS führt verschiedene Mitgliederkategorien. Ihre Definition, Rechte, Pflichten und Jahresbeiträge sind im Mitgliedschaftsreglement der SSNS dokumentiert, welches auch die entsprechenden Angebote auflistet. Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich Mitgliedschaft zwischen Statuen und Reglement gilt der Wortlaut des Reglements.
Mit Ausnahme der Gönner erfolgt die Aufnahme als Mitglied 14 Tage nach dem Einreichen der dafür erforderlichen Angaben über ein webbasiertes Formular auf www.ssns.ch (=Aufnahmegesuch). Der Vorstand hat das Recht, ein Aufnahmegesuch ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Lehnt der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, so erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen des Gesuchs die vollständige Rückerstattung einer allfällig bereits bezahlten Mitgliedschaftsgebühr und die Löschung aller mit dem Aufnahmegesuch zusammenhängenden Daten. Potenzielle Gönner stellen ein Aufnahmegesuch via E-Mail an die Präsidentin oder den Präsidenten oder über das Kontaktformular auf www.ssns.ch.

Die Mitgliedschaft dauert ein Jahr (365 Tage) ab Datum der Bezahlung der Mitgliedschaftsgebühr. Ausgenommen davon sind Mitglieder, welche vom Jahresbeitrag befreit sind.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Der Austritt muss durch Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied in seinem Konto auf www.ssns.ch erfolgen. Die Kündigung kann jederzeit, ohne Kündigungsfrist erfolgen. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrags. Ohne Kündigung verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit und sofortiger Wirkung gegen jedes Mitglied ohne Angaben von Gründen ausgesprochen werden (Enthaltungen werden nicht gezählt). Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich per E-Mail mitgeteilt. Eine Anfechtungsmöglichkeit des Ausschlusses an der Generalversammlung oder anderswo besteht nicht. Der Mitgliederbeitrag bleibt auch bei einem Ausschluss für das gesamte begonnene Mitgliedschaftsjahr geschuldet.
Zur Verfolgung ihrer Zwecke und Ziele finanziert sich die SSNS über folgende Mittel:
  • Mitgliederbeiträge
  • Erlöse aus eigenen Veranstaltungen
  • Erlöse aus Subventionen
  • Erlöse aus Leistungsvereinbarungen
  • Kapitalerlöse aus dem Vereinsvermögen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art, inkl. Sponsoring
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind:

A) die Generalversammlung

B) der Vorstand

C) die Geschäftsführung

Die GV ist das oberste Organ der SSNS. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Wahl sowie Abwahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl sowie Abwahl des Präsidenten
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Entlastung des Vorstandes
  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Änderung und Genehmigung der Statuten
  • Änderung und Genehmigung des Mitgliedschaftsreglements, inklusive Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Die GV wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche GV findet jährlich innert Jahreshälfte statt. Die Einladung zur GV erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen und unter Angabe der Traktanden schriftlich per E-Mail durch den Vorstand. Anträge zuhanden der GV sind spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich per E-Mail an den Vorstand zu richten.

Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks verlangen. Der Vorstand hat die ausserordentliche GV innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist im Mitgliedschaftsreglement gemäss Art. 5 definiert und verbindlich.

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse an der GV werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst (=mehr Ja- als Nein-Stimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt). Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins benötigen gemäss Art. 23 und 24 die Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen und wird von der GV auf eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Wenn möglich sollen bei der Wahl des Vorstandes die unterschiedlichen Sprachregionen berücksichtigt werden. Es dürfen nur SSNS Silber, Gold oder Platin Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand ist für Vorstandsaktivitäten ehrenamtlich tätig, effektiven Spesen können vergütet werden. Ämterkumulation ist möglich. Vorstandsmitglieder können auch in den Arbeitsgruppen der SSNS tätig sein. Die Tätigkeit in Arbeitsgruppen kann entschädigt werden.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Vertreter aus Wissenschaft und Praxis der Sporternährung sollen im Verstand angemessen vertreten sein. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht im Namen einer Institution oder Organisation aus.

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.

Es sind dies insbesondere:

  • Vertretung des SSNS nach aussen,
  • Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen GV,
  • Ausarbeiten von Statuten, Anträgen, Reglementen, Jahresbericht und Budget,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Organisation der Geschäftsführung, inkl. entsprechender Reglemente und Vergabe von entsprechenden Anstellungen oder Mandaten,
  • Einberufung und Organisation von Arbeitsgruppen,
  • Beauftragung von Personen für die Erreichung der Vereinsziele gegen angemessene Entschädigung (z.B. Wahl von Mitgliedern für Arbeitsgruppen) im Rahmen des Budgets. 
Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten und tagt so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Antrag von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Virtuelle Treffen sind ausdrücklich gestattet. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Ein Vorstandsmitglied, das auf diese Weise dem Vorstand ad Interim beitritt, muss von der nächsten Hauptversammlung für die definitive Aufnahme bestätigt werden.Beschlüsse zu kleineren Geschäften können auch ausserhalb von Vorstandsversammlungen per E-Mail gefasst werden, sofern nicht mindestens drei Vorstandsmitglieder eine Versammlung fordern. E-Mailbeschlüsse sind gültig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder eine Stimme termingerecht abgegeben haben.
Für Statutenänderungen ist während einer GV eine Zustimmung von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Für die Auflösung der SSNS ist an einer GV die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Auflösung erfolgt dann bei 4/5-Mehrheit.Wird die für eine Auflösung erforderliche Anzahl von anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern nicht erreicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine zweite GV mit denselben Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung der SSNS bestimmt die GV über die Aufteilung des Vereinsvermögens.
Die SSNS verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für die Auslegung der Bestimmungen dieser Statuten ist die deutsche Fassung massgebend. Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 13.4.2017 und wurden an der Generalversammlung vom 10.6.2022 in der vorliegenden Form genehmigt. Sie treten per 10.6.2022 in Kraft.

Affoltern am Albis, 10.6.2022

Grundsätzliche Information an die Mitglieder der Swiss Sports Nutrition Society

Swiss Olympic hat als Folge der Magglinger Protokolle und weiteren Meldungen zu Missständen im Schweizer Sport «Swiss Sport Integrity» geschaffen und die Ethik-Charta mit einem Ethikstatut ergänzt. Darin geht es u. a. auch um das Thema der Meldepflicht von Missständen. Diese Änderungen sind nachfolgend kurz vorgestellt und der Meldepflicht der beruflichen Schweigepflicht gegenübergestellt.

Der Grundgedanke von Ethik im Sport besteht darin, die Gesundheit sowie das Wohlergehen der Sportler:innen und die von der Bevölkerung erwartete Glaubwürdigkeit des Sports zu schützen. Die Ethik-Charta von Swiss Olympic und des Bundesamtes für Sport (BASPO) hat bisher die Grundlage dafür gebildet und wird nun mithilfe des Ethik-Statuts in der Schweiz konkretisiert und umgesetzt.

Mehr zu «Weshalb Ethik im Sport?» Weshalb Ethik im Sport? | SSI (sportintegrity.ch)

Unethische Vorfälle als Auslöser für Entwicklung

Seit mehreren Jahren werden immer wieder Vorwürfe zu unethischem Verhalten und Trainingsmethoden im Schweizer Sport laut. Die Verantwortung lag bisher bei den Sportverbänden selbst, Fehlverhalten und Missstände in der eigenen Organisation zu identifizieren und gegebenenfalls zu sanktionieren. Die Publikation von Recherchen über Misshandlungen und Missständen im Schweizer Sport löste Bestürzung aus, wonach sich die Politik der Sache annahm. Im November 2020 haben Ständerat und Nationalrat sowie Swiss Olympic und das BASPO über das Thema beraten und schliesslich die Schaffung einer unabhängigen nationalen Anlauf- oder Meldestelle im Schweizer Sport gefordert. Mit Swiss Sport Integrity hat der Schweizer Sport eine unabhängige und sichere Anlaufstelle erhalten, damit Ethikverstösse und Missstände schnellstmöglich aufgedeckt und beseitigt werden.

Das Sportparlament, bestehend aus Delegierten aller Swiss Olympic angehörenden Sportverbänden, hat das neue Ethik-Statut verabschiedet und dieses ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Zum Ethik-Statut: ethik-statut 2022_de.pdf (sportintegrity.ch)

Darin ist festgehalten unter Punkt 1.1:

Dieses Ethik-Statut gilt für folgende Organisationen und Personen:

  1. a) Swiss Olympic und seine Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen;
  2. b) Die direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen der Organisationen gemäss lit. a

(z.B. Teil-, Regional- oder Kantonalverbände, Sektionen, Vereine);

Als Mitgliedsverband von Swiss Olympic gilt dieses Statut auch für die Swiss Sports Nutrition Society und es ist ihre Pflicht, die Vereinsmitglieder bezüglich der Meldepflicht im Schweizer Sport zu informieren.

Es gilt jedoch auch für natürliche Personen:

  1. a) Mitglieder einer Sportorganisation;
  2. b) Personen, die eine Funktion in einem Organ oder einer Arbeitsgruppe einer Sportorganisation ausüben;
  3. c) Personen, die sich für eine Funktion in einer Sportorganisation bewerben;
  4. d) Angestellte und Beauftragte einer Sportorganisation oder einer Organisation gemäss Absatz 2 und 3;
  5. e) Sportlerinnen und Sportler, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten;
  6. f) Betreuerinnen und Betreuer von Sportlerinnen und Sportlern gemäss lit. e (z.B. Trainerinnen und Trainer, Sportärztinnen und Sportärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, technische und/oder mentale Beraterinnen und Berater, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Sportpsychologinnen und Sportpsychologen);
  7. g) Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, technische Delegierte oder sonstige Personen, die eine Aufgabe im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen gemäss lit. e ausüben;
  8. h) Personen, die Inhaberin oder Inhaber einer Swiss Olympic Card sind, sowie bei minderjährigen Card-Inhaberinnen und -Inhaber auch deren erziehungsberechtigte Person/en;
  9. i) Personen, die sich diesem Ethik-Statut freiwillig anschliessen.

Verstösse gegen das Ethik-Statut müssen demnach von dem Ethik Statut unterstellten Personen gemeldet werden. Beispiele des Geltungsbereiches des Ethik-Statut finden sich hier: Ethik-Statut des Schweizer Sports | SSI (sportintegrity.ch) oder direkt im Ethik-Statut selbst.

 

Ernährungsberatung: ein bewilligungspflichtiger Gesundheitsberuf mit beruflicher Schweigepflicht

Wer den Beruf als Ernährungsberaterin oder -berater in selbstständiger Tätigkeit ausübt, ist verpflichtet, bei der kantonalen Gesundheitsbehörde eine Berufsbewilligung einzuholen. Eine Bewilligung erhalten Personen mit einem Fachabschluss in Ernährung und Diätetik an einer Fachhochschule sowie alle Personen mit einem SRK-anerkannten Berufsabschluss.

Beispiel Kanton Bern: Ernährungsberaterin und Ernährungsberater

Beispiel Kanton Zürich: Ernährungsberatung | Kanton Zürich (zh.ch)

Sämtliche Gesundheitsfachpersonen, unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, Stillschweigen zu bewahren (Art. 321 Strafgesetzbuch). Tun sie das nicht, können sie sich strafbar machen. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird.

Entbindung der Schweigepflicht

  • Die Patientin oder der Patient stimmt der Weitergabe ihrer oder seiner Daten ausdrücklich zu und ist diesbezüglich urteilsfähig. Die Einwilligung ist an keine Formvorschrift gebunden, aus Beweisgründen wird eine schriftliche Zustimmung oder zumindest eine klare Dokumentation der Einwilligung empfohlen.
  • Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht, welche die berufliche Schweigepflicht aufheben.
  • Liegt keine Einwilligung vor bzw. kann diese nicht erhältlich gemacht werden und besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht oder Melderecht, ist eine Weitergabe von Patientendaten nur zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung erteilt hat. Die Entbindung von der Schweigepflicht wird nur auf Gesuch hin und bei überwiegendem Interesse an der Weitergabe der Patientendaten erteilt. Das Gesuch ist zu begründen und kann nur durch die schweigepflichtige Medizinalperson persönlich gestellt werden.

Wer also den Beruf der Ernährungsberatung ausübt, unterliegt der beruflichen Schweigepflicht sowie dem Ethik-Statut, falls er/sie Mitglied bei der SSNS ist oder in einem Arbeitsverhältnis mit einem Sportverband steht. Wird ein meldepflichtiger Vorfall in einem Patienten-/Athletengespräch ersichtlich, so ist mit dem Athleten direkt das weitere Vorgehen bezüglich Kontaktaufnahme mit dem Verband oder Swiss Sport Integrity zu besprechen und das Aufheben der beruflichen Schweigepflicht einzuholen.

Bei Fragen zur Meldepflicht dürfen alle Personen direkt die Swiss Sport Integrity kontaktieren: info(a)sportintegrity.ch

Fazit

Wir möchten all unsere Mitglieder explizit auf die Einhaltung der Meldepflicht hinweisen, welche mit der Entbindung der Schweigepflicht einhergehen wird. Es ist uns, als einer der vier Gesundheitspartner und Mitglied von Swiss Olympic (SEMS, SASP, sportfisio und SSNS) wichtig, aktiv zur Prävention von Missbrauch und zur Erhaltung physischer und psychischer Gesundheit aller Athleten beizutragen. Für die Arbeit im und für den Sport sowie für die Umsetzung dieser Massnahmen bedanken wir uns bei all unseren Mitgliedern.

Im Namen des gesamten Vorstandes der Swiss Sports Nutrition Society, 6.3.2023

Joëlle Flück, Präsidentin

Simone Reber, Vizepräsidentin